Ausnahme Bewilligung

Ausnahmebewilligung für Flossfahrten

Für das Befahren von Schweizer Binnen-Gewässern (Seen und Flüssen) mit einem Floss ist eine Ausnahmebewilligung notwendig.

Die Richtlinie Nr.140 – Bewilligung von Flossfahrten beschreibt die Regelung für Flossfahrten bei denen Flösse eingesetzt werden, deren Länge über alles 2.50 m und mehr beträgt, die jedoch aufgrund ihrer Bauart die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können.

 

Auszug aus der Richtlinie Nr.140:

 

4. Bewilligungspflicht

Nach Art. 73 BSV (Binnenschifffahrtsverordnung) bedürfen Transporte mit Schiffen oder Verbände, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis der Bewilligung der zuständigen Behörde. Keine Bewilligung ist erforderlich für Flösse, deren Länge über alles 2.50m nicht erreicht.

 

6.1 Gesuch

Gesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde (Ort der ersten Einwasserung) spätestens einen Monat vor der Durchführung der Flossfahrt einzureichen. Hier kann eine Vorlage für das Gesuch einer Ausnahmebewilligung herunter geladen werden.

 

14. Strafbestimmungen

Wer ohne Bewilligung Flossfahrten durchführt, wird gestützt auf die Strafbestimmungen des BSG (Bundesgesetzt über die Binnenschifffahrt) bestraft.

 

Strafverfügung

Die kantonale Seepolizei kontrolliert die Bewilligungen auf den Binnengewässer. Bei Missachtung folgt eine Strafverfügung mit dem Sachverhalt „Ausführen einer Flossfahrt ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen“.

 

Übertretene Bestimmung: Art. 73 BSV

Strafbestimmung: Art. 40 Ziffer 1 BSG

 

Das zuständige Stadthalteramt spricht eine Busse in der Höhe von 100.- CHF aus. Kann der Bestrafte diese nicht bezahlen, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitstrafe von einem Tag.

 

Zusätzlich zur Busse folgen noch die Kosten der Staats-/ und Schreibgebühr in der Höhe von 70.- CHF und 20.- CHF.